Die Bundesregierung hat am 11. Oktober 2024 dem Bundesrat den Gesetzentwurf eines 2. Betriebsrentenstärkungsgesetzes vorgelegt. Dieser enthält spannende Anpassungen der insbesondere für Pensionskassen relevanten Anlageverordnung (AnlV):
Eigene Infrastrukturquote
Der neue § 3 Absatz 7 AnlV führt eine gesonderte Infrastrukturquote in Höhe von 5% des Sicherungsvermögens ein. Die Infrastrukturinvestitionen sollen der Finanzierung von Infrastrukturanlagen und Infrastrukturunternehmen dienen. Umfasst sind Anlagen sowohl in Eigen- als auch in Fremdkapitalinstrumente. Demnach sind insbesondere auch Investitionen über offene und geschlossene Spezial-AIF im Blickfeld des Gesetzgebers.
Die neue Quote soll Infrastrukturinvestitionen erleichtern, indem die entsprechenden Anlagen nicht auf die bestehenden Mischungsquoten der Anlageverordnung nach § 3 Absatz 1 bis 6 an[1]gerechnet werden und daher nicht mit anderen Anlagen konkurrieren. Die Infrastrukturquote begrenzt die Anlage des Sicherungsvermögens in Infrastruktur nicht auf 5%. Denn Anlagen in Infrastruktur können weiterhin entsprechend ihrer Anlageform in den anderen Mischungsquoten berücksichtigt werden. Anlagen zur Finanzierung von Infrastruktur, die einem offenen Spezial-AIF beigemischt sind, können aber auf die Infrastrukturquote angerechnet werden. Dies bringt insbesondere den Vorteil, dass diese aus der Immobilienquote bei Immobilien-AIF herausgerechnet werden können und die – in den letzten Jahren bei vielen Pensionskassen „übergelaufene“ – Immobilienquote daher wieder „frei“ wird für neue Investitionen.
Weitere Änderungen der AnlV
Die Risikokapitalanlagenquote gem. § 3 Abs. 1 AnlV wird von 35% auf 40% des Sicherungsvermögens erhöht. Damit wird der Spielraum in der Kapitalanlage erweitert. In welchem Maß der erweiterte Spielraum genutzt werden kann, wird vom Anlage- und Risikomanagement sowie der Risikotragfähigkeit des jeweiligen Unternehmens bestimmt.
Die sog. Öffnungsklausel, worunter Anlagen fallen, die nicht durch den fest definierten Anlagekatalog der AnlV gedeckt sind, soll erweitert werden. Hierunter sollen zukünftig auch Anlagen subsumiert werden können, die die Streuungsanforderungen pro Assetklasse nicht erfüllen, z.B. 10% des Sicherungsvermögens pro Einzelimmobilie. Dies schafft mehr Flexibilität im Hinblick auf die Anlage bei einzelnen Schuldnern bzw. einzelnen Investments.
Nach der aufsichtlichen Verwaltungspraxis können geschlossene AIF, die für das Sicherungsvermögen geeignet sind, Beteiligungen an Infrastruktur-Projektgesellschaften erwerben. Da die Anlageverordnung dies bis dato formal nicht zugelassen hat, wird der Verweis auf Kapitalanlagegesetzbuch entsprechend angepasst.
Die weiteren Entwicklungen im anstehenden parlamentarischen Verfahren werden wir begleiten und Sie auf dem Laufenden halten.