{"id":1443,"date":"2024-09-02T13:37:35","date_gmt":"2024-09-02T13:37:35","guid":{"rendered":"https:\/\/assetphysics.com\/?p=1443"},"modified":"2026-06-24T07:28:02","modified_gmt":"2026-06-24T07:28:02","slug":"esma-leitlinien-zu-esg-fondsnamen-neue-bafin-verwaltungspraxis-hintergrund-inhalt-praktische-auswirkungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/assetphysics.com\/de\/esma-leitlinien-zu-esg-fondsnamen-neue-bafin-verwaltungspraxis-hintergrund-inhalt-praktische-auswirkungen\/","title":{"rendered":"ESMA-Leitlinien zu (ESG-)Fondsnamen \/ Neue BaFin-Verwaltungspraxis: Hintergrund, Inhalt, praktische Auswirkungen"},"content":{"rendered":"\n\t<section class=\"snk-section snk-section_xs\" >\n\t\t<div class=\"container container-xs\">\n\n\t\t\t\n\n\t\t\t\n\t\t\t\t<div class=\"row snk-textColumns\">\n\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"col col-12 snk-textColumn\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"snk-textBlock\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t<div id=\"overview\" class=\"fixed-navbar-anchor w-100\">\n<div class=\"row default-margin-bottom default-text-editor\">\n<div class=\"col-12\">\n<p>Mit Meldung vom 25. Juli 2024 hat die\u00a0<a href=\"https:\/\/www.bafin.de\/DE\/Startseite\/startseite_node.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BaFin<\/a>\u00a0mitgeteilt, dass sie die Leitlinien f\u00fcr Fondsnamen der Europ\u00e4ischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbeh\u00f6rde (ESMA) in Ihrer Verwaltungspraxis ber\u00fccksichtigen wird. Diese werden die bisherige BaFin-Verwaltungspraxis zu nachhaltigen Investmentverm\u00f6gen vollst\u00e4ndig abl\u00f6sen. Nachfolgend geben wir Ihnen daher einen \u00dcberblick \u00fcber den Hintergrund, die Inhalte und die praktischen Konsequenzen der Leitlinien f\u00fcr Fondsnamen und der neuen Verwaltungspraxis der BaFin.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<div id=\"indepth\" class=\"fixed-navbar-anchor w-100\">\n<div class=\"row default-margin-top\">\n<div class=\"col-12\">\n<hr \/>\n<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"row default-margin-section-bottom default-text-editor\">\n<div class=\"col-12\">\n<p><strong>1. Hintergrund<\/strong><\/p>\n<p>Unter dem 14. Mai 2024 hat die Europ\u00e4ische Wertpapier- und Marktaufsichtsbeh\u00f6rde (ESMA) ihren finalen Report zu Investmentfonds, welche in ihrem Namen Begriffe wie \u201eUmwelt (Environment)\u201c, \u201eSoziales (Social)\u201c, \u201egute Unternehmensf\u00fchrung (Governance)\u201c oder andere nachhaltigkeitsbezogene Begriffe verwenden, ver\u00f6ffentlicht. Hintergrund war die in den letzten Jahren erheblich gestiegene Nachfrage nach \u201enachhaltigen\u201c Investmentfonds und die damit einhergehende Bef\u00fcrchtung von Gr\u00fcnw\u00e4scherei (Greenwashing), welche insbesondere dann drohen k\u00f6nne, falls Fonds ESG-Bezeichnungen im Namen enthalten, deren Anlagestrategie dies nicht rechtfertigen. Bereits im Oktober 2022 hatte die ESMA hierzu eine entsprechende Konsultation ver\u00f6ffentlicht, welche im Februar 2023 abgeschlossen war. Zudem enthalten die Neufassungen der AIFM- und OGAW-Richtlinien einen Auftrag an die ESMA, Leitlinien zu erlassen, wann Fondsnamen unklar, unfair oder irref\u00fchrend sind.<\/p>\n<p>Die BaFin hat nunmehr mit Meldung vom 25. Juli 2024 mitgeteilt, dass sie die Leitlinien f\u00fcr Fondsnamen der ESMA in Ihrer Verwaltungspraxis ber\u00fccksichtigen wird. Diese werden die bisherige BaFin-Verwaltungspraxis zu nachhaltigen Investmentverm\u00f6gen vollst\u00e4ndig abl\u00f6sen. Bereits vor zwei Jahren hatte die BaFin eine Verwaltungspraxis zur Nutzung von Nachhaltigkeitsbegriffen im Namen von deutschen Publikumsfonds festgelegt. Die ESMA-Leitlinien richten sich nun an alle in der EU regulierten bzw. vertriebenen Fonds, also auch an Spezialfonds, die nur von professionellen Anlegern erworben werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>2. Inhalt<\/strong><\/p>\n<p>Kapitalverwaltungsgesellschaften m\u00fcssen sicherstellen, dass die Informationen zu ihren Produkten korrekt, redlich und klar sind und keine irref\u00fchrende oder verwirrende Botschaft vermitteln, die die Anleger f\u00e4lschlicherweise beeinflussen w\u00fcrde. Die ESMA-Leitlinien unterscheiden daher zun\u00e4chst drei Begriffsgruppen:<\/p>\n<ul>\n<li>Transition-, sozial- oder Governance-verwandte Begriffe,<\/li>\n<li>Umwelt- oder Impact-verwandte Begriffe,<\/li>\n<li>Nachhaltigkeits-verwandte Begriffe.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Alle Investmentfonds, welche die vorstehenden Begriffe in ihren Bezeichnungen f\u00fchren (zB \u201eimpact\u201c, \u201enachhaltig\u201c, \u201egreen\u201c, \u201eESG\u201c, \u201esocial equality\u201c, \u201enet-zero\u201c, etc.) m\u00fcssen mindestens zu\u00a0<strong>80%<\/strong>\u00a0des Fondsverm\u00f6gens in \u00dcbereinstimmung mit den verbindlichen nachhaltigen Elementen der Anlagestrategie bzw. den namensgebenden Merkmalen investiert werden.<\/p>\n<p>Zudem m\u00fcssen \u2013 je nach Begrifflichkeit im Fondsnamen \u2013 bestimmte Mindestausschl\u00fcsse nach der sog. \u201eClimate Transition Benchmark\u201c (CTB) oder nach der sog. \u201eParis Aligned Benchmark\u201c (PAB) eingehalten werden. Bei Impact-, Nachhaltigkeits- oder transitionsbezogenen Fonds(-namen) muss schlie\u00dflich eine messbare \u00f6kologische oder soziale Wirkung (\u201eImpact\u201c), eine nachhaltige Investition iSd Art. 2 (17) der Offenlegungsverordnung (\u201eNachhaltigkeit\u201c), oder ein messbarer Pfad zu \u00f6kologischem oder sozialem \u00dcbergang (\u201eTransition\u201c) vorhanden sein.<\/p>\n<p><strong>3. Praktische Auswirkungen \/ Handlungsbedarf<\/strong><\/p>\n<p>Die ESMA-Leitlinien sind nach ihrem Wortlaut drei Monate nach ihrer Ver\u00f6ffentlichung im EU-Amtsblatt anwendbar. Diese steht derzeit noch aus. F\u00fcr neu aufzulegende Fonds sollen die Leitlinien dann unmittelbar gelten, f\u00fcr bereits bestehende Fonds soll eine sechsmonatige \u00dcbergangsfrist gelten. F\u00fcr nicht mehr im Vertrieb befindliche (Alt-)Fonds ist keine Ausnahme hiervon vorgesehen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Bearbeitung aller neu eingehenden Antr\u00e4ge ber\u00fccksichtigt die BaFin ab sofort jedoch nur noch die Vorgaben der ESMA-Leitlinien. Dies bedeutet, dass allein das Vorhandensein von Nachhaltigkeitsbegriffen im Fondsnamen eine Pr\u00fcfung der Anlagebedingungen auf Erf\u00fcllung der vorstehenden Anforderungen begr\u00fcndet. Die Frage, ob ein Fonds als \u201eexplizit nachhaltig\u201c vertrieben wird und als \u201eArt. 8\u201c oder \u201eArt. 9\u201c-Fonds qualifiziert, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.<\/p>\n<p>Selbst neu aufzulegende \u201eArt. 6\u201c-Fonds m\u00fcssten demnach die vorstehenden Vorgaben nach ihren Anlagebedingungen einhalten, wenn sie eine der genannten Bezeichnungen im Fondsnamen tragen. Gleiches gilt f\u00fcr neu aufzulegende \u201eArt. 8\u201c- oder \u201eArt. 9\u201c-Fonds. Diese m\u00fcssen zus\u00e4tzlich \u2013 wie bisher \u2013 die ESG-Formular-Anh\u00e4nge zu \u00f6kologischen und\/oder sozialen Merkmalen bzw. zu nachhaltigen Investitionszielen als Anhang zum Prospekt enthalten.<\/p>\n<p>Bei Bestandsfonds gelten die vorstehenden Anforderungen erst neun Monate nach der Ver\u00f6ffentlichung der Leitlinien in allen offiziellen EU-Landessprachen auf der Internetseite der ESMA. Liegt eine Bezeichnung im Fondsnamen vor, die unter die ESMA-Leitlinien f\u00e4llt, muss dann entweder der Name des Fonds ge\u00e4ndert werden, oder aber die Anlagebedingungen m\u00fcssen gem\u00e4\u00df den vorstehenden Kriterien angepasst werden. Die BaFin betrachtet eine Anpassung der Anlagebedingungen in der Regel aber weder als eine \u00c4nderung der Anlagegrunds\u00e4tze noch als eine anlegerbenachteiligende \u00c4nderung wesentlicher Anlegerrechte i. S. \u00a7 163 Abs. 3 und 4 KAGB. Dies gilt insbesondere, wenn die Anlagebedingungen bereits den Anforderungen der bisherigen BaFin-Verwaltungspraxis zu nachhaltigen Investmentverm\u00f6gen entsprechen. Ebenso gilt dies, wenn die Angaben im vorvertraglichen ESG -Anhang zum Verkaufsprospekt von Fonds, die ihre Nachhaltigkeitsmerkmale nach Artikel 8 oder Artikel 9 der EU-Offenlegungsverordnung offenlegen, bereits Mindestzusagen und Ausschlusskriterien als verbindliche Merkmale der ESG-Strategie enthalten, die mit den Ausschl\u00fcssen der ESMA-Leitlinien vergleichbar sind.<\/p>\n<p><strong>4. Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Die ESMA-Leitlinien und deren Anwendung durch die BaFin bringen f\u00fcr Fondsinitiatoren und -verwalter Handlungsbedarf, sofern ESG- oder nachhaltigkeitsbezogene Begriffe im Fondsnamen verwendet werden (sollen). Die gilt sowohl f\u00fcr neu aufzulegende Produkte, als auch f\u00fcr Bestandsfonds. Trotz der einheitlichen und neu eingef\u00fchrten Schwelle von mindestens 80% des Fondsverm\u00f6gens, welches entsprechend der namensgebenden Merkmale investiert werden muss, bleiben Auslegungsfragen offen, die in der Praxis erst noch gekl\u00e4rt werden m\u00fcssen. Sprechen Sie uns bei Fragen hierzu gerne jederzeit an.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t<\/div>\n\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t<\/section>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Meldung vom 25. Juli 2024 hat die BaFin mitgeteilt, dass sie die Leitlinien f\u00fcr Fondsnamen der Europ\u00e4ischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbeh\u00f6rde (ESMA) in Ihrer Verwaltungspraxis ber\u00fccksichtigen wird. 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