{"id":3513,"date":"2025-01-20T09:26:33","date_gmt":"2025-01-20T09:26:33","guid":{"rendered":"https:\/\/assetphysics.com\/?p=3513"},"modified":"2025-01-20T16:59:29","modified_gmt":"2025-01-20T16:59:29","slug":"solarpaket-i-nutzung-gebaeudenah-erzeugten-pv-stroms","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/assetphysics.com\/de\/solarpaket-i-nutzung-gebaeudenah-erzeugten-pv-stroms\/","title":{"rendered":"Solarpaket I \u2013 Nutzung geb\u00e4udenah erzeugten PV-Stroms"},"content":{"rendered":"\n\t<section class=\"snk-section snk-section_xs\" >\n\t\t<div class=\"container container-xs\">\n\n\t\t\t\n\n\t\t\t\n\t\t\t\t<div class=\"row snk-textColumns\">\n\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"col col-12 snk-textColumn\">\n\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"snk-textBlock\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t<p><strong>Am 16. Mai 2024 sind Kernst\u00fccke des Solarpakets I in Kraft getreten. Unter anderem soll mit der gesetzlichen Neuregelung der weitere PV-Ausbau durch das neue Modell der gemeinschaftlichen Geb\u00e4udeversorgung, die Erweiterung des bestehenden Mieterstrommodells auf Gewerbeimmobilien sowie die Regelungen zu den sogenannten \u201eBalkonkraftwerken\u201c angereizt und eine breitere Teilhabe an der Klimawende erm\u00f6glicht werden.<\/strong><\/p>\n<div class=\"field field--name-body field--type-text-with-summary field--label-hidden field__item\">\n<h4>Neuerungen beim Mieterstrom-Modell (\u00a7 42a EnWG)<\/h4>\n<h6>Was ist neu?<\/h6>\n<p>Mit dem Solarpaket I wurde der Anwendungsbereich der EEG-F\u00f6rderung \u00fcber den Mieterstrom-Zuschlag durch Anpassung des \u00a7 21 Abs. 3 EEG 2023 erweitert. Bisher wurde der Mieterstrom-Zuschlag im Mieterstrom-Modell nur bei der Belieferung von Letztverbrauchern im Wohngeb\u00e4ude bzw. in Wohngeb\u00e4uden im Quartier gef\u00f6rdert, wenn der PV-Strom mit in, an oder auf Wohngeb\u00e4uden installierten PV-Anlagen erzeugt wurde. Mit dem Solarpaket I wurde die Beschr\u00e4nkung auf Wohngeb\u00e4ude aufgehoben, sodass eine F\u00f6rderung auch erfolgt, wenn PV-Anlagen in, an oder auf Nichtwohngeb\u00e4uden installiert sind und die Belieferung an Leitzverbraucher in Nichtwohngeb\u00e4uden erfolgt. Mit Blick auf Nichtwohngeb\u00e4ude gibt es allerdings auch eine Sonderregelung zur F\u00f6rderung.<\/p>\n<p>Im Zuge dessen wurde auch \u00a7 42a EnWG angepasst, aus dem sich Vorgaben f\u00fcr die Mieterstromvertr\u00e4ge im EEG-gef\u00f6rderten Mieterstrom-Modell ergeben. Auch diese Regelung erstreckt sich nunmehr auf Sachverhalte mit Bezug auf Nichtwohngeb\u00e4ude. So enden Mieterstromvertr\u00e4ge mit Letztverbrauchern sowohl in Wohngeb\u00e4uden als auch nunmehr Nichtwohngeb\u00e4uden bei Beendigung der Mietverh\u00e4ltnisse automatisch mit der R\u00fcckgabe der R\u00e4ume.<\/p>\n<p>Im Rahmen dessen wurden auch die f\u00fcr Miterstromvertr\u00e4ge mit Verbrauchern geltenden Regelungen an die AGB-Vorgaben des \u00a7 309 Nr. 9 BGB angepasst; so k\u00f6nnen diese Vertr\u00e4ge von statt bisher einem Jahr eine Laufzeit von zwei Jahren haben.<\/p>\n<h6>Was bleibt gleich?<\/h6>\n<p>Eine EEG-F\u00f6rderung erfolgt weiterhin nur dann, wenn der PV-Strom nicht durch ein Netz geleitet wird.<\/p>\n<p>Auch muss weiterhin der Mieterstromlieferant im EEG-gef\u00f6rderten Mieterstrom-Modell die Vollversorgung der Mieter mit Strom sicherzustellen, auch wenn kein PV-Strom geliefert werden kann.<\/p>\n<p>Die Regelungen zum Schutz von Mietern von Wohnraum gelten unver\u00e4ndert weiter, ohne, dass ihre Anwendung allerdings auf gewerbliche Mieter ausgedehnt wurde. So bestehen das grunds\u00e4tzliche Kopplungsverbot von Mieterstrom- und Wohnraummietvertrag ebenso unver\u00e4ndert fort wie die diesbez\u00fcglichen Ausnahmen insbesondere f\u00fcr Mietvertr\u00e4ge \u00fcber Wohnungen zum vor\u00fcbergehenden Gebrauch (z. B. Alters- und Pflege- sowie Studentenwohnheime). Die Preisobergrenze von 90 % des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs gilt wie bislang nur f\u00fcr Mieter von Wohnr\u00e4umen.<\/p>\n<h6>Wer ist betroffen?<\/h6>\n<p>Die \u00c4nderungen richten sich unmittelbar an Unternehmen, die PV-Anlagen betreiben bzw. betreiben wollen; die EEG-F\u00f6rderung auch mit Blick auf Nichtwohngeb\u00e4ude soll ihnen als (weiterer) Anreiz f\u00fcr die Errichtung und den Betrieb von PV-Anlagen dienen. Mittelbar sollen dann nat\u00fcrlich auch die Geb\u00e4udeeigent\u00fcmer als Vermieter sowie die Mieter an der Energiewende teilnehmen und davon profitieren k\u00f6nnen.<\/p>\n<h4>Das neue Geb\u00e4udestrom-Modell (\u00a7 42b EnWG)<\/h4>\n<h6>Was ist neu?<\/h6>\n<p>Mit dem Solarpaket I wurde mit dem neuen \u00a7 42b EnWG das Modell der \u201egemeinschaftlichen Geb\u00e4udeversorgung\u201c neben dem Mieterstrom als weiteres Konzept f\u00fcr die erzeugungsnahe Versorgung von Letztverbrauchern in das Energiewirtschaftsrecht aufgenommen.<\/p>\n<p>F\u00fcr dieses neue Geb\u00e4udestrom-Modell gilt (insbesondere) Folgendes:<\/p>\n<ul>\n<li>Die PV-Anlagen m\u00fcssen sich in, an oder auf demselben Geb\u00e4ude oder einer Nebenanlage dieses Geb\u00e4udes befinden, in welchem der Strom von Letztverbrauchern genutzt wird. D. h., dass der PV-Strom unmittelbar im Geb\u00e4ude oder der Nebenanlage \u2013 ohne Durchleitung durch ein Netz \u2013 genutzt werden muss, wobei eine Zwischenspeicherung m\u00f6glich ist. Der Anwendungsbereich erfasst dabei unter anderen die Belieferung von Mietern, Wohnungs- oder Miteigent\u00fcmern und P\u00e4chtern von Wohn- und Nichtwohngeb\u00e4uden.<\/li>\n<li>Der Betreiber der PV-Anlage muss \u2013 anders als beim Mieterstrom \u2013 keine Vollversorgung der Letztverbraucher vornehmen, d. h. er muss keinen Strom an die Teilnehmer des Geb\u00e4udestrom-Modells liefern, wenn und soweit PV-Strom nicht oder nicht in ausreichender Menge erzeugt wird. Er muss aber die Letztverbraucher hier\u00fcber informieren. Die Letztverbraucher k\u00f6nnen den Stromlieferanten, der den \u00fcber den PV-Strom hinausgehenden Bedarf abdeckt, frei w\u00e4hlen.<\/li>\n<li>Die Strombezugsmengen der Letztverbraucher m\u00fcssen viertelst\u00fcndlich gemessen werden.<\/li>\n<li>Eine F\u00f6rderung \u00fcber einen Mieterstrom-Zuschlag nach dem EEG erfolgt \u2013 auch anders als beim Mieterstrom-Modell \u2013 nicht.<\/li>\n<li>Die Teilnahme am Geb\u00e4udestrom-Modell setzt einen Geb\u00e4udestromnutzungsvertrag zwischen dem Betreiber der PV-Anlage und dem (jeweils teilnehmenden) Letztverbraucher voraus. Bei Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaften kann der Geb\u00e4udestromnutzungsvertrag durch eine Beschlussfassung nach dem Wohnungseigentumsgesetz ersetzt werden.<\/li>\n<li>F\u00fcr Geb\u00e4udestromnutzungsvertr\u00e4ge gelten im Grundsatz die gleichen Regelungen zum Schutz von Wohnungsmietern (so das Verbot der Kopplung von Miet- und Geb\u00e4udestromnutzungsvertr\u00e4gen) bzw. Verbrauchern (so die Regelungen zur Laufzeit der Vertr\u00e4ge).<\/li>\n<li>Das Gesetz enth\u00e4lt verschiedene Vorgaben an den Geb\u00e4udestromnutzungsvertrag und dessen Abwicklung, u. a.:\n<ul>\n<li>Im Vertrag ist das Recht der teilnehmenden Letztverbraucher vorzusehen, den PV-Strom entsprechend eines zu vereinbarenden Aufteilungsschl\u00fcssels zu nutzen, d. h. zu beziehen. Der Aufteilungsschl\u00fcssel setzt den (prozentualen) Anteil des in der PV-Anlage erzeugten Stroms fest, den der Letztverbraucher nutzen darf.<\/li>\n<li>Letztverbraucher und Betreiber der Anlage k\u00f6nnen f\u00fcr die Nutzung des Stroms ein Entgelt und seine H\u00f6he vereinbaren. Eine Preisobergrenze ist \u2013 anders als beim EEG-gef\u00f6rderten Mieterstrom-Modell \u2013 nicht vorgesehen.<\/li>\n<li>Bei Beendigung des Mietverh\u00e4ltnisses endet mit R\u00fcckgabe der R\u00e4ume auch der Geb\u00e4udestromnutzungsvertrag.<\/li>\n<\/ul>\n<\/li>\n<\/ul>\n<h6>Wer ist betroffen?<\/h6>\n<p>Auch hier gilt: Von der Regelung sind unmittelbar diejenigen betroffen, die eine PV-Anlage errichten und betreiben und den PV-Strom vermarkten wollen. Mittelbar sind jedoch alle Bestandshalter und Mieter bzw. Nutzer der Geb\u00e4ude betroffen.<\/p>\n<h4>Beschleunigter Ausbau von Balkonkraftwerken<\/h4>\n<p>Der Gesetzgeber will mit dem Solarparket I auch die Nutzung der sog. \u201eBalkonkraftwerke\u201c erleichtern. Diese PV-Anlagen werden auch als \u201eSteckersolarger\u00e4t\u201c oder \u201esteckerfertige Solaranlage\u201c bezeichnet. Im EEG werden sie als Ger\u00e4te definiert, die aus einer oder mehreren Solaranlagen, einem Wechselrichter, einer Anschlussleitung und einem Stecker zur Verbindung mit dem Endstromkreis eines Letztverbrauchers bestehen, \u00a7 3 Nr. 43 EEG 2023.<\/p>\n<h6>Was ist neu?<\/h6>\n<p>F\u00fcr Steckersolarger\u00e4te mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere, die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden, gelten mehrere Erleichterungen. Dabei sollen diese Ger\u00e4te f\u00fcr den Eigenbedarf genutzt werden \u2013 eine (gef\u00f6rderte) Netzeinspeisung ist nicht vorgesehen.<\/p>\n<ul>\n<li>Zwar m\u00fcssen diese Steckersolarger\u00e4te wie alle PV-Anlagen im Marktstammdatenregister registriert werden. Seit dem 1. April 2024 sind jedoch die Anforderungen im Rahmen der Registrierung im Vergleich geringer. Betreiber m\u00fcssen danach neben den Angaben zu ihrer Person nur noch wenige Angaben zu ihrem Balkonkraftwerk eintragen.<\/li>\n<li>Die Steckersolarger\u00e4te m\u00fcssen grunds\u00e4tzlich auch nicht beim Netzbetreiber gemeldet werden. Vielmehr k\u00f6nnen die Balkonkraftwerke ohne Anmeldung und Netzvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung beim Netzbetreiber in Betrieb genommen werden und auch ohne, dass unmittelbar ein neuer Zweirichtungs-Z\u00e4hler eingebaut werden muss. F\u00fcr den Messstellenbetrieb enth\u00e4lt das EEG \u00dcbergangsregelungen, \u00a7 10a EEG.<\/li>\n<\/ul>\n<h6>Was ist noch geplant?<\/h6>\n<p>Nach einem derzeit noch in der Beratung befindlichen Gesetzesentwurf soll \u00a7 554 Abs. 1 BGB angepasst werden. Danach sollen Mieter einen Anspruch auf Zustimmung zur Errichtung eines Steckersolarger\u00e4ts haben, wenn keine entgegenstehenden Interessen des Vermieters vorliegen. Darunter fallen PV-Anlagen f\u00fcr die Nutzung auf einer Terrasse oder einem Balkon. Entsprechende Regelungen sollen im Wohnungseigentumsgesetz aufgenommen werden.<\/p>\n<h6>Wer sind die Adressaten der Regelungen?<\/h6>\n<p>Dieser Teil des Solarpakets I soll letztlich allen Letztverbrauchern eine einfache Teilhabe an der Energiewende erm\u00f6glichen. Das Thema Balkonkraftwerke ist entsprechend auch f\u00fcr Grundst\u00fccks-, Geb\u00e4ude- bzw. Wohnungseigent\u00fcmer und im Verh\u00e4ltnis Vermieter und Mieter relevant. Mittelbar sind nat\u00fcrlich auch Netz- und Messstellenbetreiber betroffen.<\/p>\n<\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\n\t\t\t\t\t\t\n\t\t\t\t<\/div>\n\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t<\/section>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Welche M\u00f6glichkeiten zum Mieterstrom, zur gemeinschaftlichen Geb\u00e4udeversorgung sowie zu &#8222;Balkonkraftwerken&#8220; bieten die Regelungen des Solarpaket I?<\/p>\n","protected":false},"author":90,"featured_media":3515,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"inline_featured_image":false,"_co_authors":[91],"footnotes":""},"categories":[37,10,17],"tags":[205,203,204,202],"type_content":[18],"class_list":["post-3513","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-energy","category-real-estate","category-reg","tag-balkonkraftwerk","tag-energierecht","tag-mieterstrom","tag-solarpaket","type_content-article"],"acf":{"homepage_featured_article":false},"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/assetphysics.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3513","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/assetphysics.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/assetphysics.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/assetphysics.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/90"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/assetphysics.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=3513"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/assetphysics.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3513\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3517,"href":"https:\/\/assetphysics.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3513\/revisions\/3517"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/assetphysics.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/3515"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/assetphysics.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=3513"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/assetphysics.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=3513"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/assetphysics.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=3513"},{"taxonomy":"type_content","embeddable":true,"href":"https:\/\/assetphysics.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/type_content?post=3513"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}