
Anleger von Spezialfonds zeichnen sich durch ein hohes Maß an Fachkenntnis und Informationsstand aus. Die Einbindung dieses fundierten Fachwissens in die Fondsstrategie eigener gezeichneter Produkte ist möglich, unterliegt jedoch in ihrer konkreten Ausgestaltung bestimmten Grenzen. Ergebnis ist eine Industrie-Praxis, innerhalb der sich eine eingeübte Wechselbeziehung zwischen (semi-) professionellen Anlegern und Kapitalverwaltungsgesellschaft abspielt. Und auf dieser lang entwickelten Praxis wurden in Deutschland Spezialfonds auf sehr effiziente Weise gesteuert. Der Entwurf des BaFin-Merkblatts zur Einflussnahme von Anlegern auf Investments und Desinvestments von Investmentvermögen gibt Anlass, das Verständnis zum überlieferten Rollenspiel mit langer Geschichte von (semi-) professionellen Anlegern und Kapitalverwaltungsgesellschaft zu schärfen.
Anlegermitbestimmung klingt nach einem Kernelement demokratischer Teilhabe. Und tatsächlich lassen sich Parallelen zwischen den im griechischen Stadtstaat Athen nach politischer Mitbestimmung im 5. Jahrhundert vor Christus strebenden Bürgern und ebenso nach fondspolitischer Einflussnahme strebenden (semi-) professionellen Anlegern („Anleger“) von Spezialfonds ziehen: In der antiken athenischen Ekklesia, dem wichtigsten Versammlungsorgan der Bürger hatten die Bürger das Recht, an Entscheidungen teilzunehmen, die die Gemeinschaft betrafen: Themen wie Krieg und Frieden und politische Maßnahmen. Übertragen auf den Spezialfonds betreffen die zentralen Mitbestimmungsrechte der Anleger auch sie unmittelbar berührende, relevante Entscheidungen in Bezug auf ihren Spezialfonds, wie etwa den Erwerb und die Veräußerung von Vermögensgegenständen (Transaktionen), Fondsliquidation und auch Fragen der Ausschüttungspolitik. Als das zur Ekklesia korrespondierende Versammlungsorgan der Anleger von Spezialfonds dürfte man getrost den Anlageausschuss bezeichnen. Und so war nicht nur die Ekklesia in Athen eine exklusive Versammlung für erwachsene Athener Bürger, sondern genauso sind auch heute nur Anleger eines Spezialfonds zur Teilnahme am Anlageausschuss berechtigt oder stimmberechtigt, die sich wie die Bürger Athens durch Einfluss dafür qualifizieren: In der Regel durch die Größe ihres Kapitalanteils am Spezialfonds. Der zentrale Punkt ist, wie die Bürger in der Ekklesia zentrale Mitbestimmungsrechte hatten, die ihnen ermöglichten Einfluss auf die Entscheidungen ihrer Gemeinschaft zu nehmen, so basiert auch bei Spezialfonds das Prinzip auf der Idee der Mitbestimmung und der aktiven Beteiligung der Anlegergruppe im Verhältnis zur den Spezialfonds verwaltenden Kapitalverwaltungsgesellschaft („KVG“).
Das antike Athen ist durch militärische Niederlagen und Eroberungen im Lauf der Geschichte allmählich untergegangen. Droht dem Mitbestimmungsrecht der Anleger gegenüber der KVG und dem Anlageausschuss ein ähnliches Schicksal? Ausgangspunkt dieser Sorge könnte der Entwurf der BaFin zum Merkblatt zum Umfang der aufsichtsrechtlich zulässigen Einflussnahme von Anlegern in Investmentvermögen (GZ: FR 1903/00063#00001) sein.
Mit der Letztentscheidungsbefugnis der KVG kollidieren daher Weisungen von Anlegern in Bezug auf den Erwerb von einzelnen Vermögensgegenständen. Das gilt auch für nicht direkte Weisungen in Form von Vetorechten, da dadurch die Anleger durch Verweigerung ihrer Zustimmung (Veto) die Entscheidung der KVG zur Anschaffung oder Veräußerung eines Vermögensgegenstands blockieren. Nicht mit der Letztentscheidung sollen hingegen „Investmentideen“ oder „Empfehlungen“ der Anleger kollidieren, da insoweit nicht die Letztentscheidungsbefugnis der KVG in Frage gestellt wird.
Bis hierin ist festzuhalten, dass der Merkblatt-Entwurf dogmatisch weitgehend konform mit der bisherigen Industrie-Praxis von Spezialinvestmentfonds zu sein scheint. Es ist bisweilen üblich, und das würde das Merkblatt auch nicht beanstanden, dass vor der Umsetzung relevanter Entscheidungen, insbesondere in Bezug auf den Kauf oder Verkauf von Vermögensgegenständen, die Anleger hierzu Empfehlungen abgeben dürfen.
Allerdings: Das Merkblatt hat zusätzliche neue praktische Aspekte zur Konsultation gestellt, die sich insbesondere auf die tatsachenbezogene Umsetzung sowie auf die Dokumentation dieser Umsetzung beziehen würden. Neu wäre es nun, dass kritischer untersucht werden soll, ob es sich im Einzelfall tatsächlich um zulässige Empfehlungen oder gar doch um – unzulässige – Weisungen an die Kapitalverwaltungsgesellschaft handelt. Und zwar soll diese Untersuchung auf quantitativen Merkmalen basieren, wenn die Initiative zur Anschaffung neuer Vermögensgegenstände selten oder nie von der Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst, sondern im Wesentlichen und kontinuierlich von den Anlegern ausgeht. Indizien für solche unzulässige indirekte Weisungen sollen sein:
"( ... ) wenn der Portfolioverwalter alle Empfehlungen der Anleger Eins-zu-Eins ohne eigene Recherche oder materielle Bewertung der Chance und Risiken des Investments oder Desinvestments ausführt und seine Prüfung formal auf Erwerbbarkeitskriterien oder eine Anlagegrenzprüfung beschränkt"
Es ist nicht bekannt, ob es zu praktischen Versäumnissen in der Industrie kam, welche für die Durchführung der Konsultation zum Merkblatt ursächlich gewesen wären. Allerdings würde die Einführung eines solchen quantitativen Modells mit der Industrie-Praxis brechen. Typischerweise dürfen insbesondere in Anlageausschüssen stimmberechtigte Mitglieder zu jeder Transaktion eine Empfehlung aussprechen, umgekehrt korrespondiert hiermit ihr Recht, dass wirtschaftlich ihr Interesse beachtet wird. Bei spezifischen Asset-Klassen, wie Immobilien etwa, ist dies weitverbreitet. Die KVG könnte sich je Interpretation dieser Restriktion dazu angehalten sehen, immer wieder bei einzelnen Transaktionen von der Kommunikation mit den Anlegern abzusehen. Die Tragweite muss sich vergegenwärtigt werden, wenn man als Beispiel einen Individual-Anleger-Immobilien-Spezialfonds zu Grunde legt, in dem beispielsweise Immobilien mit einem dreistelligen Euro-Millionenwert angeschafft werden. Typischerweise verfügt der Anleger dann selbst über Immobilien-Expertise. Und er hat typischerweise seinen eigenen Individual-Fonds – lediglich - als einen Bestandteil seiner gesamten Immobilien-Kapitalanlage organisiert und ist auch versicherungsaufsichtsrechtlich dazu gehalten, die Investitionen seines Fonds engmaschig und kontrollierend zu begleiten. Es handelt sich um ein austariertes Check-and-Balance-Verhältnis zwischen Anleger und KVG. Quantitative Merkmale höhlen faktisch die Mitbestimmungsrechte von Spezialfonds-Anlegern aus und kollidieren mit eigenen versicherungsaufsichtsrechtlichen Anforderungen. Empirische Gründe hierfür scheinen unbekannt, werden jedenfalls nicht explizit benannt. Jedenfalls würde das nicht die Anforderungen der deutschen Rechtstreuhand beachten:
Daraus folgt, gleich ob es sich beim Investmentvermögen um ein Sondervermögen oder um ein Investmentvermögen in Gesellschaftsform handelt: Rechtliche Verpflichtung der KVG als Treuhänderin bzw. Geschäftsbesorgerin ist es, die Geschäftsführung im Interesse der Anleger vorzunehmen, dem stets der Vorrang vor allen anderen Interessen einzuräumen ist. Obwohl auf den ersten Blick eine Kollision zwischen der aufsichtsrechtlichen und der zivilrechtlichen Ebene zu bestehen schein, handelt es sich in Wirklichkeit um zwei ergänzende Regelungsbereiche, die unterschiedliche Aspekte abdecken. Bei der Befolgung beider Ebenen ergeben sich nämlich keine tatsächlichen Konflikte, da die jeweiligen Vorschriften unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen. Der Vorrang des Anlegerinteresses findet daher aufsichtsrechtlich seine Grenze in der Rechtmäßigkeit des Handelns. Der KVG wäre es nicht gestattet, Anlage-Ideen von Anlegern umzusetzen, wenn diese gegen Recht und Gesetz verstoßen. Eine solche Empfehlung von Anlegern müsste im Ergebnis die KVG daher unberücksichtigt lassen, was völlig zu Recht nicht zu beanstanden ist. Allerdings findet der Vorrang des Anlegerinteresses nicht seine Grenze im Inhalt, d.h. der Wirtschaftlichkeit. Hier greifen die Grundsätze der Rechtstreuhand. Bezogen auf die wirtschaftlichen Aspekte einer Transaktion folgt daraus, dass die KVG unzweifelhaft rechtswidrig handeln bzw. unterlassen würde, dem von Anlegern geäußerten Interesse im Rahmen einer Empfehlung zum Abschluss oder Nicht-Abschluss einer Transaktion nicht zu folgen. Die aufsichtsrechtliche Verantwortung der KVG überlagert oder ergänzt die Interessen der Anleger lediglich insoweit, als die KVG sicherstellen muss, dass
Andernfalls würde die KVG nicht nur gegen die in Deutschland geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen der Treuhand und Geschäftsbesorgung verstoßen, die insofern nicht vom Aufsichtsrecht überlagert werden, sondern sich damit auch unübersehbaren Haftungsrisiken aussetzen, da die Anleger zurecht die Verletzung ihrer Interessen geltend machen könnten. Um das Anlegerinteresse zu ergründen, ist es also praktisch unerlässlich, mit Anlegern zu kommunizieren und durch Empfehlungen zu dokumentieren. Die Einbindungsintensität ist hierbei sehr unterschiedlich, wobei sich ihre Festlegung dem Fondsvertragswerk und gegebenenfalls dieser beigefügten Geschäftsordnung zum Anlageausschuss ergeben kann. Das BaFin-Merkblatt stellt sogar noch weitergehende Dokumentationspflichten bei der Ausübung der Einflussnahme durch die Anleger zur Diskussion. Motiv soll es sein, dass Problembewusstsein für die Einflussnahme durch die Anleger auf die Investition und Desinvestition zu schärfen. Davon will man sich eine Hemmschwelle für unzulässige Einflussnahmen versprechen. Wie vorbeschrieben, ergeben sich jedoch in Ausübung der Rechte aus der Treuhand keine unzulässigen Einflussnahmen, bezüglich derer ein Problembewusstsein zu schärfen wäre. Vielmehr stellt sich die Frage, ob damit die Ausübung eines originären Rechts der Anleger nicht sogar diskreditiert und stigmatisiert wird. Erhöhte Dokumentationspflichten führen zudem zur Rechtsunsicherheit und stünden im Widerspruch mit dem übergeordneten Ziel von Bürokratieabbau.
Anleger unterscheiden sich – ebenso wie die Asset-Klassen, in die investiert wird. Entsprechend variiert auch das Kommunikationsverhalten von Anlegern gegenüber der Kapitalverwaltungsgesellschaft („KVG“). Während sich ein Teil dieser Anleger nur in begrenztem Umfang zu Anlageideen äußert, steht ein anderer Teil in deutlich häufigerer und inhaltlich intensiverer Kommunikation zur KVG. Besonders betroffen sind die Mitbestimmungsrechte der Anleger von Real Assets Fonds. Bei diesen kommen Portfoliotransaktionen weit seltener vor als bei Wertpapierfonds und sind dann naturgemäß sehr kapitalintensiv, was zu einer erhöhten Abstimmungsrelevanz mit der KVG führt. Frequenz und Tiefe des Austauschs lassen sich dabei typisieren und bestimmten Anlegergruppen zuordnen: