Im November 2024 hat die BaFin eine aktualisierte Fassung ihrer Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz herausgegeben, die seit dem 01.02.2025 gelten. Sie ersetzen die vorige Version von Oktober 2021 und gelten für alle Verpflichteten unter Aufsicht der BaFin. Mit dem Update hat die BaFin mehrere kosmetische, aber auch einige inhaltliche Anpassungen vorgenommen.
Die größte Änderung betrifft die verkürzten Aktualisierungsfristen für bestehende Geschäftsbeziehungen. Diese gelten grundsätzlich erst ab dem Inkrafttreten der EU-Geldwäscherichtlinie am 10. Juli 2027, sollten gemäß den neuen Auslegungs- und Anwendungshinweisen aber idealerweise schon vorher umgesetzt werden. Die spätestens ab dem 10. Juli 2027 geltenden neuen Fristen betragen 1 Jahr für die verstärkten Sorgfaltspflichten (derzeit 2 Jahre), 5 Jahre für die allgemeinen Sorgfaltspflichten (aktuell 10 Jahre) und eine risikoangemessene Frist für die vereinfachten Sorgfaltspflichten (derzeit 15 Jahre). Alle Verpflichteten sollten die neuen Fristen bereits vor Inkrafttreten beachten und ihre bestehenden Prozesse überarbeiten, damit die neuen Anforderungen spätestens zum Zeitpunkt der verbindlichen Umsetzung eingehalten werden können.
Mit der Aktualisierung verschärft die BaFin auch die Anforderungen an die Risikoanalyse und das Risikomanagement. Die Behörde legt großen Wert auf eine detaillierte und unternehmensspezifische Risikoanalyse, die die individuellen Risiken des Unternehmens, der Kundenstruktur, der Produkte und der Geschäfte berücksichtigt. Alle Verpflichteten müssen sicherstellen, dass ihre Risikoanalyse regelmäßig überprüft und an aktuelle Bedrohungslage angepasst wird.
Auch beim Onboarding neuer Geschäftsbeziehungen hat die BaFin Änderungen vorgenommen. Bei der Identifizierung neuer Geschäftspartner dürfen die eingereichten Unterlagen nicht älter als drei Monate sein, um die Aktualität der zu prüfenden Unterlagen zu gewährleisten. Für den Nachweis der wirtschaftlichen Berechtigung ist nun ein Auszug aus dem Transparenzregister zwingend erforderlich – ein einfacher Nachweis der Registrierung reicht nicht mehr aus.
Auch bei den Verdachtsmeldungen ergaben sich Änderungen: Nach Abgabe einer Verdachtsmeldung gilt die bisherige Standardfrist von drei Arbeitstagen nicht mehr, wenn eindeutige Hinweise auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorliegen. In diesen Fällen muss die Transaktion vorübergehend auf Eis gelegt werden. Bei Geschäftsbeziehungen, für die eine Verdachtsmeldung vorliegt, müssen – mindestens zu Beginn – die verstärkten Sorgfaltspflichten angewendet werden.
Darüber hinaus legt die BaFin weiterhin einen stärkeren Fokus auf die Verhinderung von Terrorismusfinanzierung und weist noch einmal darauf hin, dass die Risiken getrennt von denen der Geldwäscheprävention zu betrachten sind. Zur Verhinderung von Terrorismusfinanzierung ist es ratsam, einen besonderen Fokus auf die Überwachung von Zahlungsströmen zu legen. Im Gegensatz zur Geldwäsche kann es sich bei der Terrorismusfinanzierung auch um die Verwendung legaler Mittel für illegale Aktivitäten handeln.
Mit der Neufassung der Auslegungs- und Anwendungshinweise konkretisiert die BaFin eines der nützlichsten Instrumente im Tagesgeschäft der Verpflichteten. Verpflichtete, die unter der Aufsicht der BaFin stehen, sollten insbesondere darauf achten, dass die verkürzten Fristen bereits im Vorfeld in ihren Prozessen umgesetzt werden.