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Brandenburg.Legal: Vergesellschaftung von Wohnungsunternehmen zielt auf grundlegenden Umbau des Immobilienmarktes

Brandenburg.Legal: Vergesellschaftung von Wohnungsunternehmen zielt auf grundlegenden Umbau des Immobilienmarktes
Dr. Christoph Brandenburg, Immobilienrechtsexperte von Brandenburg.Legal. Bildquelle: Brandenburg.Legal

Die politische Debatte über die Vergesellschaftung großer Wohnungsunternehmen in Berlin wird vor allem unter dem Gesichtspunkt des Mieterschutzes geführt. Tatsächlich geht es jedoch um weit mehr, nämlich um einen grundlegenden Umbau der Eigentumsverhältnisse auf dem Wohnungsmarkt. Darauf weist der Münchner Rechtsanwalt Dr. Christoph Brandenburg hin. Eine Analyse historischer und aktueller politischer Programme zeigt, dass die Forderung nach Vergesellschaftung Teil eines umfassenderen Konzepts ist, das die privatwirtschaftliche Wohnungsversorgung grundsätzlich infrage stellt.

„In der öffentlichen Diskussion wird Vergesellschaftung häufig als besonders weitreichendes Instrument zur Begrenzung von Mieten dargestellt. Wer sich jedoch mit den programmatischen Grundlagen beschäftigt, erkennt, dass es um wesentlich mehr geht. Im Kern steht die Frage, ob und in welchem Umfang privates Eigentum an vermieteten Wohnungen künftig noch erwünscht ist“, erklärt Brandenburg, Gründer der auf öffentliches Bau- und Planungsrecht spezialisierten Kanzlei Brandenburg.Legal.

Vergesellschaftung als Instrument zur Veränderung der Wirtschaftsordnung

Die verfassungsrechtliche Grundlage bildet Artikel 15 des Grundgesetzes. Die Vorschrift ermöglicht es, Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel zum Zwecke der Vergesellschaftung in Gemeineigentum oder andere Formen der Gemeinwirtschaft zu überführen. Sie stammt aus einer Zeit, in der die Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik noch nicht abschließend festgelegt war. Selbst die CDU forderte in ihrem Ahlener Programm von 1947 die Vergesellschaftung wichtiger Industriezweige.

Das Bundesverfassungsgericht stellte bereits 1954 fest, dass das Grundgesetz keine bestimmte Wirtschaftsordnung vorschreibt. Artikel 15 GG eröffnet damit grundsätzlich die Möglichkeit einer anderen Eigentums- und Wirtschaftsordnung. Allerdings wurde die Vorschrift seit Inkrafttreten des Grundgesetzes 1949 noch nie angewandt. „Artikel 15 ist nicht einfach eine verschärfte Form der klassischen Enteignung. Die Vorschrift eröffnet vielmehr die Möglichkeit, ganze Wirtschaftsbereiche anders zu organisieren. Diese Dimension wird in der aktuellen Diskussion häufig unterschätzt“, so Brandenburg.

Auffällige Parallelen zwischen früheren Konzepten und aktueller Wohnungspolitik

Brandenburg verweist auf zwei programmatische Veröffentlichungen der Interventionistischen Linken aus den Jahren 2012 und 2018. Darin wird ausdrücklich die Abschaffung des privaten Wohnungsmarktes gefordert. Das Konzept sieht vor, zunächst durch mietrechtliche Eingriffe, steuerliche Maßnahmen und weitere Regulierungen die Rentabilität privater Wohnungsbestände zu verringern. Sinkende Immobilienwerte sollen anschließend den Ausbau öffentlichen und gemeinwirtschaftlichen Eigentums erleichtern.

Bemerkenswert sind nach Brandenburgs Analyse die inhaltlichen Übereinstimmungen mit dem Wahlprogramm der Berliner Linken zur Abgeordnetenhauswahl vom 20. September 2026. Darin wird ein Vergesellschaftungsgesetz gefordert, das einen „bewussten Bruch mit privater Verwertungslogik“ beinhalten soll.

Auch bei zahlreichen Einzelmaßnahmen finden sich Parallelen. Dazu zählen die Abschaffung der Modernisierungsumlage, die Erhöhung der Grunderwerbsteuer von sechs auf acht Prozent, Einschränkungen bei Share Deals sowie die Wiedereinführung eines kommunalen Vorkaufsrechts zu Kaufpreisen, die eine gemeinwohlorientierte Vermietung ermöglichen. Darüber hinaus spricht sich die Partei für eine Entkriminalisierung von Hausbesetzungen aus.

„Die inhaltlichen Übereinstimmungen sind bemerkenswert. Ob und inwieweit die früheren Papiere unmittelbar in das Wahlprogramm eingeflossen sind, lässt sich daraus nicht ableiten. Feststellen lässt sich aber, dass zahlreiche Forderungen auf dasselbe Ziel ausgerichtet sind: die Zurückdrängung privatwirtschaftlicher Eigentums- und Bewirtschaftungsstrukturen auf dem Wohnungsmarkt“, erläutert Brandenburg.

Konsequenzen für Investitionen und Wohnungsbestände

Aus Sicht des Rechtsanwalts hat die Debatte erhebliche Bedeutung für die Immobilienwirtschaft. Denn politische Maßnahmen, die über die Regulierung von Miethöhen hinausgehen und gezielt die Wirtschaftlichkeit privater Wohnungsbestände beeinflussen, wirken sich auch auf Investitionsentscheidungen, Bewertungen und die langfristige Planungssicherheit aus. Brandenburg kennt diese Perspektive auch aus eigener unternehmerischer Erfahrung. Nach rund 20 Jahren anwaltlicher Tätigkeit war er etwa zehn Jahre Geschäftsführer einer Projektentwicklungsgesellschaft und verantwortete dabei unter anderem einen Berliner Wohnungsbestand. Die Folgen des Berliner Mietendeckels, der 2021 vom Bundesverfassungsgericht wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Landes für nichtig erklärt wurde, hat er aus unmittelbarer Unternehmensperspektive erlebt.

„Für Investoren ist nicht allein entscheidend, welche gesetzlichen Regelungen heute gelten. Ebenso wichtig ist, welche politischen Ziele langfristig verfolgt werden. Wer in Wohnimmobilien investiert, trifft Entscheidungen für Jahrzehnte. Wenn die privatwirtschaftliche Bewirtschaftung von Wohnungsbeständen grundsätzlich infrage gestellt wird, verändert das die Rahmenbedingungen erheblich“, betont Brandenburg.

Er plädiert deshalb für eine offenere Debatte über die tatsächlichen Ziele der Vergesellschaftungspolitik. „Über unterschiedliche Eigentumsmodelle kann und muss in einer Demokratie gestritten werden. Entscheidend ist aber, dass klar benannt wird, worum es geht. Bei der Vergesellschaftung großer Wohnungsunternehmen steht nicht nur die Höhe der Miete zur Diskussion, sondern letztlich auch die Zukunft des privaten Wohnungsmarktes.“

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