Interview Weekly

Energiewende in offenen Immobilienfonds – Einordnung der Neuerungen im Standortfördergesetz (StoFöG)

Bild: 2IP/ChatGPT

Offene Immobilienfonds stoßen bei der Integration erneuerbarer Energien seit Jahren auf rechtliche Grauzonen – sei es bei der Steuer, in der Aufsicht oder bei der Immobilienquote. Mit dem neuen Standortfördergesetz (StoFöG) will der Gesetzgeber diese Unsicherheiten beseitigen. Tobias Moroni sprach mit Dr. Gabriele Lange, Head of Tax der Institutional Investment Group, über die wichtigsten Neuerungen.

Tobias Moroni: Hallo Gabriele, wo lagen bislang die größten Unsicherheiten bei offenen Immobilienfonds?

Dr. Gabriele Lange: Photovoltaik spielte schon lange eine Rolle, war aber nie abschließend geregelt. Unklar war insbesondere, wie die Anlagen aufsichtsrechtlich einzustufen sind, ob steuerliche Risiken drohen („Statusverlust“) und ob Investitionen in erneuerbare Energien noch der Immobilienquote zuzurechnen sind.

Tobias Moroni: Und jetzt bringt das StoFöG Klarheit?

Dr. Gabriele Lange: Genau. Der Gesetzgeber hat einen gesamtheitlichen Ansatz gewählt. Im KAGB wird erstmals definiert, was Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien umfasst. Außerdem dürfen Immobilienfonds künftig:

  • Beteiligungen an Infrastruktur-Projektgesellschaften bis zu 15 % des Werts des Sondervermögens erwerben, wenn diese Erneuerbare-Energien-Anlagen halten oder betreiben,
  • direkte Vermögensgegenstände wie PV-Aufdachanlagen oder Ladeinfrastruktur selbst halten.

Tobias Moroni: Was heißt das steuerlich konkret?

Dr. Gabriele Lange: Sehr viel. Fonds dürfen die Anlagen künftig selbst betreiben – nicht nur verpachten. Die Erträge aus dieser aktiven Bewirtschaftung sind allerdings auf Fondsebene steuerpflichtig (Körperschaft- und Gewerbesteuer) unabhängig vom Steuerstatus des Anlegers. Das schafft Wettbewerbsneutralität gegenüber klassischen Energieanbietern. Bezüglich Verpachtungseinkünften bleibt alles beim Alten, d.h. ob und inwieweit die Erträge einer Besteuerung unterliegen, hängt vom Steuerstatus des Fonds (Kapitel II oder Kapitel III Fonds) und dem Steuerstatus der Anleger ab.

Tobias Moroni: Und versicherungsaufsichtsrechtlich?

Dr. Gabriele Lange: Auch dort gibt es Klarstellungen. In der Anlageverordnung wird explizit festgehalten, dass Immobilien Fonds, die in PV, Ladeinfrastruktur oder EE-Infrastruktur-Projektgesellschaften investieren, weiterhin der Immobilienquote zugerechnet werden. Das ist wichtig für den großen Kreis der Anlageverordnungs-Anleger.

Tobias Moroni: Dein Fazit?

Dr. Gabriele Lange: Das StoFöG ist ein Meilenstein. Es bringt Rechtssicherheit und eröffnet Fonds neue Spielräume. Gleichzeitig bleibt es eine Herausforderung, steuerliche und regulatorische Details im Blick zu behalten.

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