Das Bundesministerium der Finanzen hatte im Sommer 2025 mit den Referentenentwürfen für das Fondsrisikobegrenzungsgesetz, kurz FRiG, und das Standortfördergesetz, kurz StoFöG, zwei wichtige Gesetzesvorhaben für die Fonds- und Finanzindustrie auf den Weg gebracht. Mittlerweile sind beide Gesetze am Ziel: Während das StoFöG bereits am 10. Februar 2026 in Kraft getreten ist, folgt nun auch das FRiG.
Beide Gesetze sind eng miteinander verwoben, setzen aber jeweils einen eigenen Fokus: Das StoFöG zielt vor allem auf steuerliche und teils auch regulatorische Anreize für den Wirtschafts- und Fondsstandort Deutschland. Das FRiG dagegen – das jüngste Gesetz, auf das hier eingegangen werden soll – setzt unter anderem die Regelungen der europäischen Richtlinie (EU) 2024/ 927 (AIFMD II) als auch der Richtlinie (EU) 2024/2994 um. Die europäischen Richtlinien sind aber nicht maßgeblich für alle Inhalte des FRiG, da auch rein nationale Anpassungen des Kapitalanlagegesetzbuches, kurz KAGB, vorgesehen sind.
Besonders nennenswert sind die Auswirkungen für und auf Kreditfonds
Das FRiG wurde in den vergangenen Monaten viel diskutiert, dabei hatte es bereits im Herbst 2024 einen ähnlichen Referentenentwurf gegeben – er trug den Namen Fondsmarktstärkungsgesetz. Weil die Ampel-Koalition zerbrach, konnte dieses Gesetzesvorhaben seinerzeit nicht mehr abgeschlossen werden. Das FRiG greift die Themen jedoch wieder auf. So folgen aus den nationalen und europäisch geprägten Inhalten umfangreiche Änderungen für das KAGB.
Deutsche Kreditfonds werden wettbewerbsfähig
Die europarechtlich indizierten Änderungen ergeben sich insbesondere aus der AIFMD-II , die nahezu eins zu eins umgesetzt wird. Das ist begrüßenswert, weil so keine Wettbewerbsnachteile für deutsche Fondsverwalter entstehen. Besonders nennenswert sind die Auswirkungen für und auf Kreditfonds. Seit 2016 sind sie in Deutschland zwar rechtlich möglich, aufgrund strenger aufsichts- und steuerrechtlicher Vorgaben aber praktisch nicht von Relevanz.
Das StoFöG hatte bereits das Steuerrecht für Kreditfonds harmonisiert und es wettbewerbsfähiger zu anderen Jurisdiktionen gemacht wie beispielsweise Luxemburg, das für Private-Debt-Strukturen bisher häufig erste Wahl war. Auch aufsichtsrechtlich werden die Regeln nun mit dem FRiG passgenau umgesetzt, weshalb deutsche Kreditfonds an dieser Stelle ebenfalls den gleichen Wettbewerbsbedingungen unterliegen. Zuvor befanden sich deutsche Kreditfonds in einem engen aufsichtsrechtlichen Korsett. Die direkte Kreditvergabe war lediglich geschlossenen Spezial-AIF unter restriktiven Bedingungen vorbehalten. Daher war der Zweiterwerb von Krediten in Deutschland weiter verbreitet, da er für verschiedene AIF zulässig war. Durch das FRiG wird die direkte Kreditvergabe auf offene AIF sowie Publikums-AIF erstreckt. Allerdings sind die Anlagegrenzen der jeweiligen AIF-Struktur zu beachten. Insbesondere ist allen gemein, dass die Kreditvergabe an Verbraucher und neu auch von Verbriefungsstrategien verboten bleibt.
Durch das FRiG werden erstmal die Kreditvergabe, der kreditvergebende AIF sowie der hebelfinanzierte AIF im KAGB definiert. Kreditvergebende AIF dürfen sich nach der AIFMD II nicht mehr an „Originate-to-distribute“-Strategien beteiligen. Damit werden Fondsstrategien verboten, bei denen Kredite zum alleinigen Zweck vergeben werden, diese Kredite oder Risiken auf Dritte zu übertragen. Eine im Einzelfall gerechtfertigte Kreditübertragung auf Dritte hat zur Folge, dass der kreditvergebende AIF 5% des Nominalwertes jedes Kredits als Risiko einbehalten muss.
Neue Regeln für LMT
Weitere wesentliche Bestandteile des FRiG sind die neuen Erfordernisse zu den Liquiditätsmanagementinstrumenten (LMT): Die zentrale Norm des § 30a im KAGB fordert von einer KVG, für jedes von ihr verwaltete Investmentvermögen mindestens zwei geeignete LMT auszuwählen. Lediglich bei Geldmarktfonds reicht ein LMT aus. Für Spezial-AIFs ist das ein Novum, während Publikumsfonds „nur“ ihre bisherigen Instrumente im Hinblick auf die erweiterten Auswahlpflichten überprüfen müssen. Die zulässigen LMT ergeben sich für OGAW aus der Liste im neuen Anhang II A Nummern 2 bis 8 der Richtlinie 2009/65/EG und für AIF aus der Liste im neuen Anhang V Nummern 2 bis 8 der Richtlinie 2011/61/EU. Hinter den Nummern 2 bis 8 stehen die LMT: Rücknahmebeschränkungen, Verlängerung der Kündigungsfristen, Rücknahmegebühr, Swing Pricing, Dual Pricing, Verwässerungsschutzgebühr und Sachauskehr.
Die KVG muss die gewählten LMT künftig unter Berücksichtigung der Anlagestrategie, des Liquiditätsprofils und der Rücknahmepolitik des Investmentvermögens beachten. Die KVG hat hierzu detaillierte Strategien und Verfahren festzulegen und umzusetzen, um die gewählten LMT zu aktivieren und zu deaktivieren. Die ausgewählten LMT sind in die Anlagebedingungen beziehungsweise Satzung des Fonds aufzunehmen.
Darüber hinaus setzt das FRiG weitere europarechtliche Inhalte um wie etwa zu Auslagerungen, zur Rücknahme von Anteilen, zur Sachauskehr und zur Abspaltung illiquider Vermögensgegenstände. Außerdem werden Aspekte zu zulässigen Tätigkeiten einer externen Kapitalverwaltungsgesellschaft geregelt sowie Anforderungen an Erlaubnisantragsverfahren oder zeitliche Anforderungen an Geschäftsleiter genannt.
Erweiterte Produktpalette: offene Investment-AG und geschlossenes Sondervermögen
Bei den nationalen Änderungen des KAGB durch das FRiG ist die erweiterte Produktpalette nennenswert: Weil § 91 Abs. 3 KAGB abgeschafft wird, wachsen offene Immobilien- und Infrastrukturfonds um die Rechtsform der offenen Investment-AG, die allerdings bisher praktisch kaum relevant ist.
Anders ist es beim geschlossenen Sondervermögen, das immer mehr Initiatoren und Investoren aufgrund seiner Vorteile gegenüber der geschlossenen Investment-KG nutzen. Diese Fondsstruktur kann seit dem Inkrafttreten des Fondsstandortgesetzes im Jahr 2021 bei Spezial-AIFs aufgelegt werden und soll nunmehr auch bei geschlossenen Publikums-AIFs verfügbar sein. Das Ziel: Rechtssicherheit dahingehend zu schaffen, dass ELTIFs künftig ebenso als geschlossenes Sondervermögen aufgelegt werden können.
Weitere nationale Änderungen im Rahmen des FRiG gibt es beim Sondervermögen zudem im Zusammenhang mit der Kündigung der Verwaltung und beim Leistungsverweigerungsrecht bei Liquiditätsmangel.
Der Doppelschlag ist ein Durchbruch – insbesondere für Private-Market-Fonds
Das FRiG setzt damit fort, was mit dem StoFöG Anfang 2026 begonnen wurde: Deutschland bekommt auf aufsichtsrechtlicher Ebene die Möglichkeit, konkurrenzfähig zu anderen Fondsstandorten zu agieren. Insbesondere für Private-Market-Fonds ist der Doppelpack aus FRiG und StoFöG daher eine gute Nachricht.