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Ypsilon – EU-Kommission will die drei bekannten ESG-Kategorien grundlegend reformieren

Pressemitteilung der Ypsilon Group
Christian Eder, Lead of Sustainability & Consulting und Geschäftsführer der Ypsilon Consulting GmbH & Co. KG bei der Ypsilon Group (Quelle: Ypsilon Group)

Die europäische Kommission hat ihren lang erwarteten Entwurf zu einer Reform der Offenlegungsverordnung vorgelegt: Er sieht eine grundlegende Neustrukturierung der Nachhaltigkeitskategorien bei Fondsprodukten vor. Die bisherigen Kategorien Artikel 6, Artikel 8 und Artikel 9 werden ersetzt durch eine neue Systematik. Die drei neuen Produktgruppen heißen Sustainable, Transition und ESG-Basics.

Sustainable-Produkte orientieren sich an dem, was bislang vom Artikel 9 erwartet wurde, allerdings auf einer deutlich verbindlicheren Grundlage. Der überwiegende Teil des Portfolios, also mindestens siebzig Prozent, muss nachweislich zu ökologischen oder sozialen Zielen beitragen. Dieser Beitrag muss messbar und fachlich belegbar sein. Die EU-Taxonomie bleibt dabei ein wichtiger Bezugspunkt, auch wenn sie nicht jede Position zwingend abdecken muss. Ergänzend gelten strenge Ausschlüsse, etwa für kontroverse Waffen, Tabak sowie für fossile Aktivitäten ohne aussichtsreichen Ausstiegsplan.

Christian Eder, Lead of Sustainability & Consulting und Geschäftsführer der Ypsilon Consulting GmbH & Co. KG bei der Ypsilon Group, kommentiert: „Für Immobilienprodukte bedeutet das, dass ein Fonds nur dann in diese Kategorie fällt, wenn sein gesamtes Portfolio eine konsistente Nachhaltigkeitsstrategie verfolgt, die sich in Energieeffizienz, Sanierungslogiken und nachvollziehbaren Klimazielen niederschlägt. Einzelne grüne Objekte reichen künftig nicht mehr aus.“

Neue Kategorie Transition soll zentrale Schwäche des bisherigen Regimes beseitigen

Die zweite neue Kategorie heißt Transition. Sie verlangt, dass mindestens siebzig Prozent des Portfolios einem Übergangsplan hin zu einem deutlich höheren Nachhaltigkeitslevel folgen. Dazu gehören konkrete Ziele, realistische Zeitpläne und überprüfbare Fortschritte. Christian Eder dazu: „Es war eine zentrale Schwäche der bisherigen Systematik, dass Kapital in bereits grüne Produkte gelenkt wurde, der Übergang von ‚braun‘ zu ‚grün‘ aber schwierig abzubilden war. Das soll mit der neuen Kategorie Transition behoben werden.“ Für die Immobilienwirtschaft ist diese Kategorie besonders relevant. „Bekanntermaßen ist die Sanierung des Immobilienbestands ein viel größeres Feld als der Neubau. Ein Fonds, der ältere Gebäude erwirbt und sie anhand klar definierter Sanierungsschritte modernisiert, kann seine Strategie künftig hier verorten, sofern die Fortschritte transparent dokumentiert werden. Die Einführung dieser Kategorie ist also insbesondere auch aus Sicht der Immobilienbranche zu begrüßen.“

Kategorie „ESG Basics“ für Produkte ohne spezifisches Nachhaltigkeitsziel

Die dritte Kategorie heißt „ESG Basics“ und bildet den Rahmen für Produkte, die ESG-Faktoren systematisch berücksichtigen, ohne ein spezifisches Nachhaltigkeitsziel zu verfolgen. Auch hier müssen mindestens siebzig Prozent des Portfolios einem nachvollziehbaren ESG-Prozess unterliegen, etwa einem strukturierten Screening, einem konsistenten Rating oder einer festgelegten Ausschlusssystematik. Christian Eder kommentiert: „Viele Fonds, die bisher unter Artikel 8 geführt wurden, dürften künftig hier eingeordnet werden, da Anforderungen und Dokumentation klarer abgegrenzt und weniger abhängig von Interpretation sind. Für Immobilienfonds bedeutet dies, dass sie ihre ESG-Integration transparent und belastbar darlegen müssen, auch wenn kein explizites Klimaziel verfolgt wird.“

Entwurf sieht schonende Übergangsregeln vor

Wie sieht der Übergang vom alten in das neue Regime aus? „Die Kommission möchte die Stabilität des Marktes wahren, weshalb bestehende Produkte nicht automatisch neu eingeordnet werden. Artikel-6-, Artikel-8- und Artikel-9-Fonds bleiben zunächst bestehen. Geschlossene Produkte, deren Portfolios nicht mehr angepasst werden können, etwa viele geschlossene Immobilienfonds, können vollständig ausgenommen werden“, erklärt Christian Eder.

Welche weiteren Änderungen gibt es? Ziel der Reform ist auch eine Vereinfachung der Offenlegungspflichten. Die bisherige Praxis der PAI-Erklärungen (Principal Adverse Impacts) auf Unternehmensebene und die umfangreichen Website-Darstellungen sollen weitgehend entfallen. „Diese Informationen werden jedoch nicht aufgegeben, sondern sollen künftig über die CSRD geliefert werden, allerdings nur von Unternehmen, die tatsächlich noch unter die CSRD-Pflicht fallen“, führt Eder aus.

Ypsilon Group erwarte Anwendung des neuen Regimes 2028

Wie sieht das weitere Procedere aus und wann muss die neue Verordnung angewendet werden? Mit einer verpflichtenden Anwendung der reformierten SFDR ist frühestens Ende 2027, realistischer ab 2028, zu rechnen. Der Vorschlag muss zunächst das EU-Gesetzgebungsverfahren durchlaufen, anschließend folgt eine Übergangsfrist von rund eineinhalb Jahren. In dieser Zeit gelten die bisherigen Offenlegungspflichten weiter. Anbieter und Investoren können ihre Prozesse, Strategien und Produktunterlagen damit Schritt für Schritt anpassen, ohne dass ein kurzfristiger Umstellungsdruck entsteht.

Die bisherige Fassung der Offenlegungsverordnung trat Anfang 2021 in Kraft. „Was ursprünglich nur als Offenlegungsrahmen gedacht war, hat sich in der Praxis zu einem informellen dreistufigen Nachhaltigkeitslabel von Fondsprodukten entwickelt“, erläutert Eder. Artikel 6 stand für Produkte ohne ESG-Bezug, Artikel 8 für Fonds mit breiten Nachhaltigkeitsmerkmalen und Artikel 9 für besonders anspruchsvolle Strategien. Tatsächlich fehlten aber durchgängig verbindliche Mindeststandards, und die Grenzen zwischen den Kategorien waren so offen, dass sich der Markt weitgehend an eigenen Interpretationen orientiert hat.

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