Die deutsche Finanzverwaltung weitet die Besteuerung internationaler Führungskräfte deutscher Immobilienunternehmen erheblich aus.
I. Aktuelle Erfahrungen aus der Lohnsteuerpraxis
In der Praxis häufen sich Fälle, in denen die Finanzverwaltung insbesondere Geschäftsführer:innen, Vorständ:innen und teilweise Prokurist:innen deutscher Kapitalgesellschaften, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und von dort aus für eine deutsche Kapitalgesellschaft tätig sind, verstärkt unter die Lupe nimmt. Dies erfolgt regelmäßig im Rahmen von Lohnsteueraußenprüfungen. Teilweise wird auch gleich mit strafrechtlichen Vorfeldermittlungen begonnen. Die Finanzverwaltung prüft dabei, ob eine Pflicht des Arbeitgebers besteht, deutsche Lohnsteuer einzubehalten und auch in der Vergangenheit (bis hin zu zehn Jahren) bestanden hat.
II. Fallstricke für Führungskräfte
Auf den ersten Blick würde man bei einer im Ausland tätigen Führungskraft nicht vermuten, dass diese mit ihrem Gehalt in Deutschland der Besteuerung unterliegt. Denn in diesem Fall gilt der steuerliche Grundsatz des Arbeitsortprinzips. Dieser Grundsatz besagt, dass die Vergütung von Arbeitnehmer:innen dort der Besteuerung unterliegt, wo diese ihre Tätigkeit ausüben. Das bedeutet, dass im Ausland tätige Arbeitnehmer:innen mit ihrer Vergütung im ausländischen Tätigkeitsstaat der Besteuerung unterliegen. Der Teufel steckt aber bekanntlich im Detail. Denn von diesem Grundsatz gibt es einige Ausnahmen, die zuletzt für einige unangenehme Überraschungen bei ausländischen Führungskräften deutscher Immobiliengesellschaften geführt haben.
III. Betroffener Personenkreis
Betroffen sind ausländische Geschäftsführer:innen, Vorständ:innen und gegebenenfalls Prokurist:innen deutscher Kapitalgesellschaften, bei denen ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zur Anwendung kommt, das abweichend vom Arbeitsortprinzip über eine Sonderregelung Deutschland das Besteuerungsrecht für Vergütungen von Geschäftsführer:innen und Vorständ:innen zuweist, auch wenn diese ihre Tätigkeiten nicht in Deutschland ausüben. Zu diesen Abkommen zählen in Europa die DBAs mit Belgien, Dänemark, den Niederlanden, Österreich, Polen, Schweden sowie der Schweiz.
IV. Risiko wirtschaftlicher Arbeitgeber
Ein weiteres Risiko ergibt sich, wenn eine ausländische Führungskraft für mehrere Unternehmen tätig ist, jedoch keine Vergütung von der deutschen Gesellschaft erhält. Die Finanzbehörden argumentieren, dass die Eintragung im Handelsregister als Geschäftsführer:in, Vorständ:in oder Prokurist:in mit Pflichten und Haftungsrisiken verbunden ist, die üblicherweise nur gegen Bezahlung übernommen werden. Daher vertreten sie die Ansicht, dass ein Teil der Vergütung, die von der ausländischen Gesellschaft gezahlt wird – mit der der formelle Arbeitsvertrag besteht –, Deutschland zugerechnet und von der deutschen Gesellschaft als wirtschaftlicher Arbeitgeber versteuert werden muss. Eine Verpflichtung zur Lohnsteuereinbehaltung entsteht für die deutsche Gesellschaft als wirtschaftlicher Arbeitgeber (§ 38 Abs. 1 S. 2 EStG), wenn die ausländische Führungskraft auch in Deutschland für die deutsche Gesellschaft tätig ist. Da die lohnsteuerlichen Bemessungsgrundlagen oft im Nachhinein nicht klar ermittelt werden können, weil die Aufteilung der (ausländischen) Gesamtvergütung nicht dokumentiert ist, besteht das Risiko, dass die Finanzbehörden den deutschen Anteil zu hoch schätzen.
V. Wie können Sie sich vor diesen Risiken schützen?
VI. Resümee

Der neue Ansatz der Betriebsprüfung trifft viele deutsche Immobilienunternehmen unvorbereitet.