Comment Weekly

Je arbeitsteiliger die Fondswelt wird, desto bankähnlicher wird ihre Governance

Gestapelte Holzklötze mit Symbolen und den Begriffen Verantwortung, Auslagerung, regulatorische Grundlage, Transparenz, Governance und KVG, die auf die Strukturen und Anforderungen in der Fonds- und Bankenregulierung verweisen.

Der Entwurf der BaFin zu den KAGB-Änderungen enthält wichtige Klarstellungen zu Kreditvergabe und MiFID-Dienstleistungen. Arbeitsteilige Strukturen werden zunehmend als Marktrealität akzeptiert. Governance, Verantwortlichkeiten und regulatorische Zuordnung rücken dadurch aber stärker in den Vordergrund.

Die BaFin hat einen Entwurf für ein Rundschreiben zu den Änderungen des KAGB veröffentlicht. Im Mittelpunkt stehen Themen wie Liquiditätsmanagementinstrumente, MiFID-Dienstleistungen, Anforderungen an Geschäftsleiter sowie Fragen der Kreditvergabe.

Die konkreten Regelungen verdienen für sich genommen Aufmerksamkeit. Interessant ist darüber hinaus, welche aufsichtsrechtliche Grundhaltung sich in mehreren Passagen des Entwurfs erkennen lässt.

Besonders deutlich wird dies bei den Ausführungen zur Kreditvergabe. Die BaFin stellt klar, dass die Kreditvergabe nach ihrem Verständnis nicht Teil der Portfolioverwaltung im Sinne der AIFM-Richtlinie ist und deshalb separat von dieser ausgelagert werden kann. Das ist von klassischen Beraterstrukturen zu unterscheiden, die nicht das Portfoliomanagement übernehmen, sondern dieses bei Analyse, Strukturierung oder Entscheidungsfindung unterstützen. Der Entwurf adressiert dagegen ausdrücklich die Auslagerung der Funktion Kreditvergabe selbst.

Bemerkenswert ist dabei die aufsichtsrechtliche Balance. Die BaFin öffnet die Möglichkeit einer solchen Auslagerung grundsätzlich, verbindet dies jedoch nicht mit einem regulatorischen Freibrief. Vielmehr weist sie ausdrücklich darauf hin, dass für das Auslagerungsunternehmen eigenständige Erlaubnispflichten nach dem KWG in Betracht kommen können und dies im Einzelfall zu prüfen ist.

Für sich genommen handelt es sich um eine technische Auslegungsfrage. Gleichwohl könnte sie auf eine breitere Entwicklung hindeuten.

Gerade arbeitsteilige KVG-Strukturen kennen seit Jahren die Diskussion, ob eine weitgehende Arbeitsteilung zwischen KVG und spezialisierten Drittmanagern mit dem aufsichtsrechtlichen Leitbild einer verantwortlichen Kapitalverwaltungsgesellschaft vereinbar ist. Die Aufsicht hat dabei regelmäßig darauf hingewiesen, dass die Verantwortung der KVG nicht dadurch relativiert wird, dass einzelne Funktionen durch externe Spezialisten wahrgenommen werden.

Der aktuelle Entwurf beantwortet diese Grundsatzfrage nicht ausdrücklich. Er wirkt jedoch so, als würde die Existenz arbeitsteiliger Strukturen zunehmend als Marktrealität akzeptiert. Die eigentliche Diskussion scheint sich damit von der Legitimität solcher Modelle auf deren regulatorische Ausgestaltung zu verlagern.

Ein ähnlicher Gedanke findet sich bei den MiFID-Dienstleistungen. Inhaltlich dürfte sich für viele KVGen wenig ändern. Die Besonderheit des KAGB, wonach Kapitalverwaltungsgesellschaften bestimmte MiFID-Dienstleistungen ohne gesonderte Zulassung als Wertpapierinstitut erbringen können, bleibt im Grundsatz bestehen. Auch bestehende Erlaubnisse genießen Bestandsschutz.

Gleichzeitig legt die BaFin Wert auf eine präzisere regulatorische Zuordnung. Anlageberatung, Anlagevermittlung oder Anteilscheinverwahrung sollen nicht mehr lediglich als irgendwie „mitlaufende“ Befugnisse verstanden werden, sondern als eigenständige Dienstleistungen, die klar benannt, zugeordnet und im Erlaubnisbescheid transparent abgebildet werden.

In beiden Fällen zeigt sich ein ähnliches Muster. Weder die Auslagerung von Kreditfunktionen noch die Erbringung von MiFID-Dienstleistungen werden grundsätzlich in Frage gestellt. Vielmehr scheint die Aufsicht Wert darauf zu legen, dass innerhalb zunehmend komplexer Organisationsstrukturen jederzeit nachvollziehbar bleibt, wer welche Funktion ausübt, auf welcher regulatorischen Grundlage dies geschieht und wer hierfür die Verantwortung trägt.

📌 Fazit:

Die seit Jahren erkennbare Entwicklungslinie setzt sich damit fort. Die Aufsicht scheint die Grundsatzdebatte über die Zulässigkeit arbeitsteiliger Strukturen weitgehend hinter sich gelassen zu haben. Vermutlich nicht unbedingt aus Begeisterung, sondern wohl eher aus Pragmatismus: Die Realität des Marktes ist längst arbeitsteilig organisiert.

Höher werden allerdings die Anforderungen an die klare Zuordnung von Funktionen, Verantwortlichkeiten und regulatorischen Grundlagen (Governance). In dieser Hinsicht nähern sich Fondsregulierung und Verwaltungspraxis der Aufsicht zunehmend einer Logik an, die Banken seit Jahren kennen. Man könnte auch sagen: Die regulatorischen Anforderungen an Kapitalverwaltungsgesellschaften und Kreditinstitute konvergieren zumindest in Fragen von Governance, Transparenz und Verantwortungszuordnung zunehmend (Konvergenz von Kapitalverwaltungsgesellschaften und Kreditinstituten).

#Newsletter: Bleibe auf dem Laufen

Melde Dich zum Newsletter an und lasse Dich von uns regelmäßig zu den neuesten Themen informieren.

Jetzt anmelden