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Entwurf eines Standortfördergesetz vom 22.08.2025

Foto von Jesse Bauer auf Unsplash

Am 22.08.2025 hat das Bundesministerium der Finanzen den Referentenentwurf für das Standortfördergesetz (StoFöG) veröffentlicht.

Mit dem Entwurf werden zentrale Elemente des zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetzes wieder aufgegriffen. Insbesondere steuerliche Verbesserungen für Venture-Capital-Investitionen, Reinvestitionen von Veräußerungsgewinnen sowie ein erweiterter Investitionsrahmen für Infrastruktur- und Energieprojekte.

Wir haben die aus unserer Sicht steuerlich wichtigsten Änderungen zusammengefasst:

  • Die sog. § 6b-Rücklage für Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften soll betragsmäßig von EUR 500.000 auf EUR 2.000.000 erhöht werden. Dies soll Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaften, die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften hinauszuschieben.
  • Für die Qualifikation als Investmentfonds soll es künftig unschädlich sein, wenn das Investmentvermögen alle oder einen Teil der von ihm gehaltenen Vermögensgegenstände aktiv unternehmerisch bewirtschaftet. Dies schafft für die Zukunft Rechtssicherheit für Investitionen von Investmentfonds, insbesondere in erneuerbare Energien und in sonstige Infrastruktureinrichtungen. Des Weiteren wird es Immobilienfonds künftig ermöglicht, neben der klassischen Immobilienverwaltung ihr Angebot durch das Selbstbetreiben von bspw. Hotels, Self-Storages, Senior- und Young-Living-Objekten, Pflegeeinrichtungen oder auch Serviced Apartments zu erweitern. Zusätzlich wird es Investmentfonds ermöglicht, sich an gewerblich tätigen Personengesellschaften zu beteiligen.

    Gleichzeitig wird eine Besteuerung auf Fondsebene eingeführt, um Wettbewerbsverzerrungen gegenüber körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen zu vermeiden. Betroffen sind die Einkünfte aus originärer gewerblicher Tätigkeit (Möglichkeit des Gegenbeweises bei echter Vermögensverwaltung). Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren, Erträge aus Termingeschäften und ausländische Immobilienerträge bleiben dagegen steuerfrei, da sie bereits auf Anlegerebene besteuert werden. Damit wird das System der rechtsformneutralen Fondsbesteuerung fortgeführt und eine mehrfache Steuerbelastung vermieden, während zugleich der Fondsstandort Deutschland wettbewerbsfähig bleibt.

  • Der Begriff der inländischen Beteiligungseinnahmen wird um insbesondere Kapitalerträge ergänzt, die über die Beteiligung an einer Personengesellschaft erzielt werden.
  • Der Begriff der inländischen Immobilienerträge wird um Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften mit überwiegend inländischem Immobilienbesitz ergänzt. Dies soll im Rahmen der Fondsanlage weiterhin eine Steuerbefreiung ermöglichen. Zudem werden mittelbar über eine Personengesellschaft erzielte Immobilienerträge in den Begriff der inländischen Immobilienerträge inkludiert.
  • Es wird definiert was als aktive unternehmerische Bewirtschaftung für Zwecke der Gewerbesteuerbefreiung gilt. Es soll hiermit klargestellt werden, dass (i) bei Kreditvergaben an Nicht-Verbraucher, (ii) bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (nicht bei kurzfristiger Haltedauer) und (iii) bei Beteiligungen an gewerblich infizierten oder gewerblich geprägten Personengesellschaften, wenn nachgewiesen wird, dass die Einkünfte aus vermögensverwaltenden Tätigkeiten der Personengesellschaften stammen, keine aktive unternehmerische Bewirtschaftung vorliegt.
  • Die Ausnahme bei der Gewerbesteuerbefreiung bei aktiver unternehmerischer Bewirtschaftung wird erweitert. Hiernach greift die Gewerbesteuerbefreiung des § 15 Abs. 2 InvStG bei EE-Gesellschaften (Gesellschaften, die auf die Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien gerichtet sind) selbst bei wesentlicher aktiver Bewirtschaftung. Zudem gilt dasselbe bei Infrastruktur-Projektgesellschaften. Die Grenze zur Unschädlichkeit der aktiven wirtschaftlichen Bewirtschaftung in Höhe von 5 % bleibt weiterhin bestehen.

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