
Die BaFin hat mit neuen FAQ vom 14. Juli zur Sammelverfügung vom 19.3.2025 klargestellt, wie der Anlageverordnung (AnlV) unterfallende Versicherungsunternehmen Infrastrukturanlagen im Rahmen des Berichtswesens der neuen Infrastrukturquote zuordnen können. Dass ein solches Investitionen nachgelagertes und eher technisch-administratives Thema nur wenig Aufmerksamkeit erhält, ist nachvollziehbar. Gleichwohl ist es für der AnlV unterfallende Versicherungsunternehmen als Investoren von zentraler Bedeutung: Denn ohne Kenntnis der berichtsrelevanten Anforderungen lässt sich die neue Infrastrukturquote in der Praxis kaum nutzen.
Schneller Recap: Die Infrastrukturquote nach § 3 Abs. 7 AnlV
Mit der „Achten Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz“ (abgekürzt 8. VAGVÄndV), die am 6. Februar 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und am 7. Februar 2025 in Kraft getreten ist, wurde in § 3 Abs. 7 AnlV erstmalig die eigenständige Infrastruktur‑Mischungsquote in Höhe von 5 % des Sicherungsvermögens eingeführt.
- Kernstück ist diese Infrastrukturquote gemäß § 3 Abs. 7 AnlV: Die erlaubt es nun den nach der AnlV regulierten Versicherungsunternehmen, bis zu 5% ihres Sicherungsvermögens gesondert in Infrastrukturprojekte in Form von „Infrastrukturanlagen und Infrastrukturunternehmen“ zu investieren. Von zentraler Bedeutung ist hierbei, dass es sich um eine separate Mischungsquote Folge: Anlagen in Infrastruktur müssen nicht (mehr) auf die bestehenden Mischungsquoten nach § 3 Abs. 1 bis 6 AnlV angerechnet werden, welche durch andere Investitionen bereits ausgeschöpft sein können (was insbesondere für die sogenannte „Beteiligungsquote“ nicht selten der Fall gewesen war).
- Zudem ist die Infrastrukturquote nicht Teil der Risikokapitalanlagequote nach § 3 Abs. 3 S. 1 AnlV.
- Erweiterung der sogenannten Öffnungsklausel.
Damit wurde versicherungsaufsichtsrechtlich der Spielraum für direkte und indirekte Anlagen in „Infrastrukturanlagen und Infrastrukturunternehmen“ vergrößert. Quotale Beschränkungen des Sicherungsvermögens lassen sich seitdem in die Anlagerealität von der AnlV unterfallender Versicherungsunternehmen wesentlich praxisnäher umsetzen.




