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Versicherungsunternehmen: Klarheit zur Nutzung der Infrastrukturquote unter der Anlageverordnung

Die BaFin hat mit neuen FAQ vom 14. Juli zur Sammelverfügung vom 19.3.2025 klargestellt, wie der Anlageverordnung (AnlV) unterfallende Versicherungsunternehmen Infrastrukturanlagen im Rahmen des Berichtswesens der neuen Infrastrukturquote zuordnen können. Dass ein solches Investitionen nachgelagertes und eher technisch-administratives Thema nur wenig Aufmerksamkeit erhält, ist nachvollziehbar. Gleichwohl ist es für der AnlV unterfallende Versicherungsunternehmen als Investoren von zentraler Bedeutung: Denn ohne Kenntnis der berichtsrelevanten Anforderungen lässt sich die neue Infrastrukturquote in der Praxis kaum nutzen.

Schneller Recap: Die Infrastrukturquote nach § 3 Abs. 7 AnlV

Mit der „Achten Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz“ (abgekürzt 8. VAGVÄndV), die am 6.Februar 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und am 7.Februar 2025 in Kraft getreten ist, wurde in § 3 Abs. 7 AnlV erstmalig die eigenständige Infrastruktur‑Mischungsquote in Höhe von 5 % des Sicherungsvermögens eingeführt.

  • Kernstück ist diese Infrastrukturquote gemäß § 3 Abs. 7 AnlV: Die erlaubt es nun den nach der AnlV regulierten Versicherungsunternehmen, bis zu 5% ihres Sicherungsvermögens gesondert in Infrastrukturprojekte in Form von „Infrastrukturanlagen und Infrastrukturunternehmen“ zu investieren. Von zentraler Bedeutung ist hierbei, dass es sich um eine separate Mischungsquote Folge: Anlagen in Infrastruktur müssen nicht (mehr) auf die bestehenden Mischungsquoten nach § 3 Abs. 1 bis 6 AnlV angerechnet werden, welche durch andere Investitionen bereits ausgeschöpft sein können (was insbesondere für die sogenannte „Beteiligungsquote“ nicht selten der Fall gewesen war).
  • Zudem ist die Infrastrukturquote nicht Teil der Risikokapitalanlagequote nach § 3 Abs. 3 S. 1 AnlV.
  • Erweiterung der sogenannten Öffnungsklausel.

Damit wurde versicherungsaufsichtsrechtlich der Spielraum für direkte und indirekte Anlagen in „Infrastrukturanlagen und Infrastrukturunternehmen“ vergrößert. Quotale Beschränkungen des Sicherungsvermögens lassen sich seitdem in die Anlagerealität von der AnlV unterfallender Versicherungsunternehmen wesentlich praxisnäher umsetzen.

Was hat es mit der Sammelverfügung der BaFin vom 19. März 2025 auf sich?

Die Sammelverfügung der BaFin vom 19. März 2025 im Kontext der Anlageverordnung (AnlV) ist ein allgemeiner Verwaltungsakt, der als sogenannte „Sammelverfügung“ ergeht und die Berichtspflichten von Versicherungsunternehmen betreffend deren Kapitalanlagen regelt. Konkret bildet sie eine regelsetzende Maßnahme mit Außenwirkung, mit der die BaFin die Übermittlungspflichten nach nationalem Aufsichtsrecht festlegt. Hierbei geht es durchaus technisch zu: Konkretisierung der Berichtspflichten in Form von Formularen, XBRL/Excel-Vorgaben usw.

Und welche Rollen spielen hierbei die FAQ vom 14.07.2025?

Die FAQ zur Sammelverfügung vom 19.03.2025 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) betreffend die Berichtspflichten der Versicherungsunternehmen über ihre Kapitalanlagen wurden nun am 14.07.2025 herausgegeben. Es geht konkret um die Frage, wie im Rahmen der vorgenannten Sammelverfügung darüber berichtet werden kann, wenn ein Versicherungsunternehmen die neue Infrastrukturquote gemäß § 3 Abs. 7 AnlV nutzt. Diese technische Frage ist deswegen entstanden, weil in der Anlage „Mischung“ zur oben genannten Sammelverfügung (einschließlich der Berechnung der Mischungsquoten), die sich aus dem Formular F.670.01 ergibt, die neue Infrastrukturquote gemäß § 3 Abs. 7 AnlV noch nicht enthalten gewesen war.

Und was ergibt sich nun aus den FAQ vom 14.07.2025?

Mehr Klarheit in Bezug auf die technische Berichterstattung folgt aus den deutlichen Regie-Hinweisen der BaFin-Versicherungsaufsicht:

  • Das Versicherungsunternehmen sollte den qualitativen Formularteil zum Formular F.670.01 nutzen.
  • Dieser qualitative Formularteil ist im PDF-Format zu übermitteln (vgl. Abschnitt A.IV.2 der oben genannten Sammelverfügung).
  • Dabei sollte das Versicherungsunternehmen angeben, um welche Infrastrukturinvestitionen es sich jeweils im Rahmen des Anlagekatalogs des § 2 Abs. 1 AnlV handelt, wie hoch der Buchwert der jeweiligen Anlagen ist und welche Mischungsquoten nach § 3 Abs. 1 bis 6 AnlV in welchem Umfang dadurch gegebenenfalls „entlastet“ werden.

Anmerkung aus der Praxis außerhalb der FAQ vom 14.07.2025: In der Praxis hat sich etabliert, dass Versicherungsunternehmen eigene Meldebögen entwickeln, welche die zulässigen Infrastrukturanlagen ausweisen. Damit dokumentieren zahlreiche Versicherungsunternehmen die einzelnen Anlageformen innerhalb der Zuordnungsentscheidung.

Eher nicht technisch, sondern eher noch einmal inhaltlich klarstellend gibt die BaFin-Versicherungsaufsicht grundsätzlich klarstellend zur Infrastrukturquote mit, dass:

  • mit der Infrastrukturquote keine neue Anlageklasse innerhalb des Anlagenkatalogs geschaffen wurde, weshalb die Infrastrukturinvestitionen nach § 2 Abs. 1 AnlV zulässig und der Finanzierung von Infrastrukturanlagen und Infrastrukturunternehmen dienen müssen,
  • auch bei Nutzung der Infrastrukturquote die Anlagen gemäß § 2 Abs. 1 AnlV für das Sicherungsvermögen geeignet sein und einer Nummer des Anlagekatalogs zugeordnet werden müssen,
  • Anlagen zur Finanzierung von Infrastruktur im Sinne des § 3 Abs. 7 AnlV, die einem offenen Spezial-AIF beigemischt sind, auf die neue Infrastrukturquote angerechnet werden können.

Ergebnisse:

  • Die FAQ vom 14.07.2025 betreffen ein eher wenig beleuchtetes administratives Thema des Tagesgeschäfts zahlreicher institutioneller Kapitalanlagesammelstellen.
  • Die AnlV unterfallenden Anleger stellen eine der relevanten institutionellen Kundengruppen in Deutschland dar.
  • Die Klarstellungen der BaFin-Versicherungsaufsicht sind daher doppelt zu begrüßen: Für die AnlV-Anleger selbst wie auch für die Produktanbieter, die nur Produkte nachhaltig vertreiben können, wenn die Versicherungsunternehmen überhaupt sinnvoll ihren Berichtspflichten nachkommen können.

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